7.2.10 Es stellt sich deshalb die Frage, ob die POM – unter Berücksichtigung der KoFako- Beurteilungen, des Gutachtens K.________ und der weiteren Vollzugsakten – zu Recht feststellte, es habe noch keine tiefgreifende und nachhaltig positive Veränderung der beim Beschwerdeführer bestehenden deliktrelevanten Problembereiche stattgefunden, und ob sie daraus zu Recht schloss, es bestehe nach wie vor eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. 7.2.11 Im schlüssigen, auf die umfangreichen Akten gestützten Gutachten K.