7.2.8 Der Umstand, dass es sich beim jüngsten forensisch-psychiatrischen Gutachten um ein reines Aktengutachten handelt, hat sich der Beschwerdeführer schliesslich selbst zuzuschreiben. Seine Weigerung, sich persönlich explorieren zu lassen, kann nicht dazu führen, dass das Gutachten von vornherein als «beweisuntauglich» zu qualifizieren und gänzlich ausser Acht zu lassen wäre. Gemäss Gutachter ist die Aussagekraft des Aktengutachtens aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zwar beschränkt.