Es liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer sich nicht so sehr an der Person des Gutachters, sondern vielmehr überhaupt an der Begutachtung und an der damit üblicherweise einhergehenden persönlichen Exploration störte. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Verfahren betreffend Vollzugslockerungen erstmals vor Obergericht geltend, dass beim Gutachter Ausstandsgründe vorgelegen hätten. Der Einwand ist unbegründet. 7.2.8