721 f.). Er wehrte sich anschliessend aber nicht weiter gegen die Person des Gutachters bzw. gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde, diesen dennoch als Sachverständigen zu ernennen (Vollzugsakten pag. 724 ff.). Es liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer sich nicht so sehr an der Person des Gutachters, sondern vielmehr überhaupt an der Begutachtung und an der damit üblicherweise einhergehenden persönlichen Exploration störte.