16 nicht zu erwarten, dass ein neuerliches (Akten-)Gutachten in seinen Schlussfolgerungen wesentlich vom Gutachten K.________ abweichen würde. 7.2.7 Allein der Umstand, dass der im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung beruflich längst selbständige Gutachter mehrere Jahre zuvor beim PPD angestellt gewesen war (vgl. Vollzugsakten pag. 780), lässt ihn nicht als befangen erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2.3). Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Gutachten K.______