_ vom 11. April 2017 denn auch ausgeführt wird, an der Ausgangslage betreffend Lockerungen habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert (Vollzugsakten pag. 1094). Angesichts der bisherigen Weigerung des Beschwerdeführers, bedingungslos bei einer Begutachtung mitzuwirken und sich einer persönlichen Exploration zu unterziehen, ist