H.). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern das Gutachten K.________ nicht mehr aktuell sein sollte bzw. aufgrund welcher veränderten Tatsachen sich eine neue Begutachtung zwingend aufdrängen würde. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls keine grundlegende Veränderung der Verhältnisse. Der Beschwerdeführer hat inzwischen zwar die Vollzugsanstalt gewechselt. Eine weitere (therapeutische) Tataufarbeitung hat aber auch dort nicht stattgefunden, weshalb im aktuellsten Führungsbericht der Strafanstalt S.________ vom 11. April 2017 denn auch ausgeführt wird, an der Ausgangslage betreffend