2013. Soweit er oberinstanzlich neu vorbringt, das Gutachten sei veraltet und lasse «jeglichen Aktualitätsbezug vermissen», ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formale Kriterium des Alters des Gutachtens, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundegerichts 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2., m.w.H.).