Diese Beurteilung fällt aber klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, indem darin von einer weiterhin hohen bei ihm bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen und empfohlen wird, ihm keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Deshalb kann der Beschwerdeführer aus der grundsätzlich zu Recht bemängelten Nicht-Berücksichtigung der KoFako-Beurteilung durch die Vorinstanz nichts für sich ableiten. 7.2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt auch das Gutachten von Dr. med. K.________ vom 9. April 2013.