7.2.5 Es bestehen zusammengefasst weder formelle noch materielle Gründe, welche es rechtfertigen würden, die Beurteilung der Fachkommission vom 3. Oktober 2016 nicht in die bei der Prüfung von Vollzugslockerungen vorzunehmende Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Diese Beurteilung fällt aber klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, indem darin von einer weiterhin hohen bei ihm bestehenden Rückfallgefahr ausgegangen und empfohlen wird, ihm keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.