15 Schliesslich ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner finanziellen Verhältnisse die Genugtuungszahlungen an die Opferfamilie zwischenzeitlich eingestellt hat. Auch trifft zu, dass wohl bloss wenige langjährige Strafgefangene über soziale Empfangsräume verfügen, welche über denjenigen des Beschwerdeführers hinausgehen. Die Fachkommission hat denn auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seine Familie eingebunden ist.