1024, 2. Absatz). Weiter hat er sich auch einer persönlichen gutachterlichen Exploration sowie einer Wiederaufnahme einer Therapie bisher verweigert. Die Fachkommission durfte deshalb ohne weiteres zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer lasse keinen (echten) Einblick in seine Gedankenwelt zu (Vollzugsakten pag. 1019) und es lägen keine gesicherten Hinweise vor, dass er seine delinquenzfördernde Weltanschauung habe ablegen können (Vollzugsakten pag. 1020).