Es erschiene deshalb auch nicht ungewöhnlich, wenn Dr. med. K.________ in seinem mehr als zehn Jahre später erstellten Gutachten unter Berücksichtigung der zahlreichen seither angefallenen Vollzugsakten zu anderen Schlüssen käme, als noch Prof. Dr. med. L.________. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihn die Fachkommission anlässlich der Anhörung vom 3. Oktober 2016 bezüglich seiner Gedankenwelt nicht habe zu Wort kommen lassen, ist mit Blick auf seine zu diesem Thema protokollierten Äusserungen (Vollzugsakten pag. 1024 unten) unbegründet. Zudem hatte der Beschwerdeführer zunächst überhaupt keine persönlichen Fragen beantworten wollen (Vollzugsakten pag. 1024, 2. Absatz).