Im – ohnehin nicht mehr aktuellen – forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. L.________ vom 27. März 2003 war das Testverfahren der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R) gar nicht angewandt worden (vgl. Vollzugsakten pag. 39 ff.). Zudem hatte der Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung des damaligen Gutachters in den Persönlichkeitstestverfahren eine mangelnde Offenheit und Ehrlichkeit an den Tag gelegt (vgl. u.a. Vollzugsakten pag. 57 Rückseite). Es erschiene deshalb auch nicht ungewöhnlich, wenn Dr. med. K._____