Auch der Gutachter hielt fest, viele der geforderten allgemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung seien beim Beschwerdeführer erfüllt, was die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z.73.1) erlaube (Vollzugsakten pag. 790), wobei er gleichzeitig auf die beschränkte Aussagekraft der Begutachtung mangels persönlicher Exploration des Beschwerdeführers verwies (Vollzugsakten pag. 808). Es ist weiter nicht zu bemängeln, wenn die Fachkommission auf den im Gutachten K.________ ermittelten PCL-Wert von 25,6 (vgl. Vollzugsakten pag. 775) verweist (Vollzugsakten pag. 1020). Im – ohnehin nicht mehr aktuellen – forensischpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med.