Offenbar kam sie im Rahmen ihrer eigenen, unter Mitwirkung der fachkundigen Dr. med. H.________ erfolgten Prüfung des Dossiers zum Schluss, dass durchaus Indizien für das Bestehen einer solchen Persönlichkeitsstörung vorliegen. Darin ist kein Widerspruch zum Gutachten K.________ zu sehen. Auch der Gutachter hielt fest, viele der geforderten allgemeinen Kriterien der Persönlichkeitsstörung seien beim Beschwerdeführer erfüllt, was die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z.73.1) erlaube (Vollzugsakten pag.