1019). Dass die Fachkommission erwog, die allgemeinen Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung seien beim Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach nur knapp nicht erfüllt, und weiter ausführte, aufgrund der fehlenden persönlichen Exploration des Beschwerdeführers im Rahmen der jüngsten forensisch-psychiatrischen Begutachtung liege eine allfällige bei ihm bestehende Persönlichkeitsstörung im Dunkeln (Vollzugsakten pag. 1019), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Offenbar kam sie im Rahmen ihrer eigenen, unter Mitwirkung der fachkundigen Dr. med.