14 Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, die Fachkommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine delinquenzfördernde Waffenaffinität aufgewiesen habe (Vollzugsakten pag. 1020) und bei ihm ein eingeschliffenes Verhaltensmuster mit einer hohen Tötungs- und Gewaltbereitschaft erkennbar gewesen sei (Vollzugsakten pag. 1019).