Die Mittäter hatten sich auch bereits in Stellung gebracht und dem Opfer aufgelauert, dieses aber nicht entdeckt bzw. angetroffen (vgl. Vollzugsakten pag. 120 f.). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer ca. im Herbst 2000 mit weiteren U.________-Mitgliedern mehrfach strafbare Vorbereitungshandlungen zum Mord an F.________ getroffen. Dieser hätte je nach Vorgehensvariante entweder mit einer Art Geissfuss erschlagen oder aber betäubt und anschliessend in der Badewanne ertränkt werden sollen.