7.2.4 Auch inhaltlich kann die Kammer keine falschen Tatsachen-Feststellungen oder nicht vertretbaren prognostischen Schlussfolgerungen in Bezug auf die jüngste Beurteilung der Fachkommission erkennen. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem im Jahr 2001 begangenen Mord an D.________ eine Waffe besessen und damit im März 1999 – wenn auch im Rahmen eines ihm vom Gericht zugebilligten Putativnotwehrexzesses – vier gezielte Schüsse in den Bauch eines ihn verfolgenden Polizisten abgegeben hatte (vgl. Vollzugsakten pag.