In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die KoFako II – wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angedeuteten Bereitschaft, sich unter gewissen Umständen doch einer Begutachtung zu unterziehen oder wieder eine Therapie aufzunehmen – anders als noch die Fachkommission I die Einholung eines neuen forensisch-psychologischen Gutachtens empfahl. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise, welche den Anschein der Befangenheit der KoFako II zu begründen vermöchten. 7.2.4