Daraus kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die – nota bene anders zusammengesetzte – Fachkommission II sei nicht bereit gewesen, die Gefährlichkeitseinschätzung der KoFako I ernsthaft in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die KoFako II – wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angedeuteten Bereitschaft, sich unter gewissen Umständen doch einer Begutachtung zu unterziehen oder wieder eine Therapie aufzunehmen – anders als noch die Fachkommission I die Einholung eines neuen forensisch-psychologischen Gutachtens empfahl.