Dass die Fachkommission II in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 schliesslich – auch nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers – zu keinen grundlegend anderen Ergebnissen gelangte als die KoFako I am 15. Juni 2016, erscheint mit Blick auf die nahezu unveränderte Aktenlage nicht erstaunlich. Daraus kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die – nota bene anders zusammengesetzte – Fachkommission II sei nicht bereit gewesen, die Gefährlichkeitseinschätzung der KoFako I ernsthaft in Frage zu stellen.