Selbst wenn dem Beschwerdeführer sodann mündlich von einem einzelnen Mitglied der KoFako II eine verbesserte Legalprognose attestiert worden wäre, hätte die Fachkommission als Ganzes immer noch zu einer anderen Beurteilung kommen dürfen. Dass die Fachkommission II in ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 schliesslich – auch nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers – zu keinen grundlegend anderen Ergebnissen gelangte als die KoFako I am 15. Juni 2016, erscheint mit Blick auf die nahezu unveränderte Aktenlage nicht erstaunlich.