Die Behauptungen des Beschwerdeführers über das angebliche von ihm als feindselig gewertete Verhalten eines Mitglieds der KoFako II und zu der angeblichen Wortäusserung des Vorsitzenden betreffend Rückfallgefahr sind durch nichts belegt und erscheinen wenig plausibel. Selbst wenn dem Beschwerdeführer sodann mündlich von einem einzelnen Mitglied der KoFako II eine verbesserte Legalprognose attestiert worden wäre, hätte die Fachkommission als Ganzes immer noch zu einer anderen Beurteilung kommen dürfen.