7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die KoFako II sei bei ihrer Beurteilung vom 3. Oktober 2016 befangen gewesen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass es die Vollzugsbehörde versäumte, dem Beschwerdeführer die Vorverschiebung der Sitzung der KoFako I vom 15. Juni 2016 rechtzeitig anzuzeigen, so dass deren Beurteilung ohne die vom Beschwerdeführer gewünschte vorgängige Anhörung erfolgte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde jedoch durch erneute Vorlage des Dossiers mit Anhörung des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 durch die Fachkommission II geheilt.