Der Beschwerdeführer bemängelt dieses Vorgehen allerdings grundsätzlich zu Recht, handelt es sich dabei doch um gesetzlich vorgesehene und im vorliegenden Fall gemäss den Vorgaben des Merkblatts (lebenslängliche Freiheitsstrafe) von der Vollzugsbehörde sogar zwingend einzuholende Empfehlungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen. Diese hätten von der POM bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht einfach ausser Acht gelassen werden dürfen. Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid der Vollzugsbehörde letztlich von der Empfehlung der Fachkommission abweichen kann.