sowie zahlreiche weitere Vollzugsakten in ihre Würdigung miteinbezogen. Nicht weiter eingegangen ist die POM im angefochtenen Entscheid – im Unterschied zur ASMV – lediglich auf die jüngsten Beurteilungen durch die KoFako. Der Beschwerdeführer bemängelt dieses Vorgehen allerdings grundsätzlich zu Recht, handelt es sich dabei doch um gesetzlich vorgesehene und im vorliegenden Fall gemäss den Vorgaben des Merkblatts (lebenslängliche Freiheitsstrafe) von der Vollzugsbehörde sogar zwingend einzuholende Empfehlungen im Hinblick auf Vollzugslockerungen.