Zu letzteren gehören auch die Überschreitung oder der Missbrauch des der Vorinstanz bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehenden Ermessens, nicht aber eine allfällige Unangemessenheit ihres Entscheids. 7.2.2 Sodann ist zunächst festzuhalten, dass die POM ihrer Beurteilung nicht «gänzlich andere Begründungselemente» zu Grunde gelegt hat als die ASMV. Vielmehr hat auch die Vorinstanz neben dem Gutachten K.________ die Führungsberichte der Strafanstalt S.________ sowie zahlreiche weitere Vollzugsakten in ihre Würdigung miteinbezogen.