Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2011 vom 12. September 2011 E. 4, m.w.H.). Dies gilt jedoch nicht für die der (Gefährlichkeits-)Prognose zu Grunde liegenden Tatsachen, diese sind strikte nachzuweisen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 21 zu Art. 56 StGB). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3 und 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1. betreffend bedingte Entlassung, je m.w.H.). Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant.