gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5.). Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt, Ziff. 5.1 und 5.2). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im