Gemäss Ziff. 5.3 des Merkblatts der Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJP) zu den Vollzugsöffnungen im Strafund Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 [nachfolgend: Merkblatt] ist die Stellungnahme der Fachkommission immer einzuholen, wenn Vollzugsöffnungen für Personen erwogen werden, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüssen. Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5.).