Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit.