Gemäss Ziff. 6.2. der Richtlinie erfolgen Ausgang und Urlaub in der Regel unbegleitet. Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat.