6.4. der Richtlinien). Beziehungsurlaube schliesslich dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 6.5. der Richtlinien). Die Bewilligung von Ausgang und Urlaub setzt gemäss Ziff. 6.1. der Richtlinien u.a. voraus, dass a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann,