Es wird zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub unterschieden. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (z.B. der Überprüfung der therapeutischen Arbeit oder zur Aufrechterhaltung einer Grundmotivation für dieselbe); (Ziff. 3.2. und 6.3. der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten. Sachurlaub kann etwa für die Vorbereitung der Entlassung bewilligt werden, insbesondere für die Arbeits- und Unterkunftssuche (Ziff. 6.4. der Richtlinien).