Gemäss Ziff. 3.2. der vorliegend anwendbaren Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (nachfolgend: Richtlinien) sind Ausgang und Urlaub Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit (Art. 75 Abs. 1 StGB), also der Resozialisierung (vgl. vorstehend). Sie dienen mithin auch der schrittweisen Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (vgl. Ziff. 6.1. der Richtlinien). Es wird zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub unterschieden.