Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 a.a.O., mit Verweis auf Urteil 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). Die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub findet sich in Art. 84 Abs. 6 StGB.