7. Erwägungen der Kammer 7.1 Rechtliche Grundlagen Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm «angemessene» Vollzugslockerungen zu gewähren, dies «im Hinblick auf das Leben in Freiheit». Konkret beantragt er die Gewährung von anfänglich begleiteten und später unbegleiteten Urlauben, gefolgt von weiteren Lockerungen im Strafvollzug. Wie auch diese weiteren Lockerungen stellen Ausgang und Urlaub Vollzugsöffnungen i.S.v. Art. 75a Abs. 2 StGB dar. Vollzugslockerungsentscheide müssen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB) eingebettet, ihre Zielsetzungen darin bestimmt sein und individuell-konkret begründet werden.