_ führe zur Frage von Vollzugslockerungen die Gefahr solch spontaner, impulsiver Gewaltdelikte gegen Begleitpersonen ins Feld. Als kritisch erachte der Gutachter in diesem Zusammenhang nur das unklare soziale Umfeld. Es werde deshalb auch lediglich empfohlen, dass der Beschwerdeführer dieses offen legen müsste und die relevanten Personen überprüft werden sollten. Hingegen würden Vollzugslockerungen vom Gutachter nicht per se negiert. Daraus sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass gegenüber begleiteten Urlauben grundsätzlich keine Vorbehalte bestünden. Die öffentliche Ordnung oder gar Sicherheit würden durch solche nicht gefährdet.