Der Beschwerdeführer habe seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit im Vollzug immer wieder unter Beweis gestellt. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Gefahr spontaner, impulsiver Gewaltdelikte sei mehr als gesucht. Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Vollzugsverlauf nie geringste Anzeichen für solche Gewalttätigkeiten gezeigt und nicht jeder Kraftsportler sei ein potentieller Gewalttäter. Nicht einmal Dr. med. K.________ führe zur Frage von Vollzugslockerungen die Gefahr solch spontaner, impulsiver Gewaltdelikte gegen Begleitpersonen ins Feld.