8 schwerdeführer habe freiwillig an mehreren Therapien zur Tataufarbeitung mitgewirkt und sich einzig geweigert, die «therapeutischen Eskapaden» des PPD über sich ergehen zu lassen, welche die (nachträgliche) Suche einer psychischen Störung zwecks Anordnung einer nachträglichen Verwahrung bezweckt hätten. Der Beschwerdeführer habe von Bundesrechts wegen Anspruch auf Urlaubsgewährung (Art. 84 Abs. 6 i.V.m. Art. 74 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).