ierungen, die selbst bei deren Vorhandensein nicht auf die Gefahr von schweren Gewalttaten im Rahmen von Vollzugslockerungen schliessen lassen würden. Insbesondere der Vorwurf der hohen Gewaltbereitschaft werde durch den Vollzugsverlauf in keiner Weise bestätigt. Ganz im Gegenteil werde dem Beschwerdeführer allseits ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert. Die Vorinstanz versuche vergeblich, die Beweislast umzukehren. Es sei nicht am Beschwerdeführer zu beweisen, dass ein angeblich deliktrelevanter Problembereich nicht (mehr) vorhanden sei.