Während der mehr als 16 Jahre zurückliegenden Zeit der Untersuchungshaft geäusserte Gedanken, aufgefundene Musik mit durchwegs legalen Texten eines Sängers, über dessen kriminelle Vergangenheit der Beschwerdeführer nichts gewusst habe, sowie Briefkorrespondenz apolitischen Inhalts zu einem ehemaligen Mitinsassen, dessen Gedankengut der Beschwerdeführer nicht (mehr) teile, liessen jedenfalls den Schluss auf eine nach wie vor bestehende rechtsradikale Gesinnung bzw. delinquenzfördernde Weltanschauung nicht zu. Auch bei den weiter angeführten deliktrelevanten Problembereichen handle es sich entweder um haltlose Unterstellungen oder um behauptete Persönlichkeitsakzentu-