Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten K.________ und weiteres Aktenmaterial ziele darauf ab, dem Beschwerdeführer bestimmte in seiner Persönlichkeitsstruktur angesiedelte deliktrelevante Problembereiche anzulasten, diese «ohne beweismässige Unterlegung» als (weiterhin) vorhanden zu würdigen und daraus auf eine fortgesetzte Rückfallgefahr zu schliessen. Dieses Vorgehen komme einer «Rufmordstrategie» gleich. Die Beurteilung beruhe über weite Strecken auf «reinen Mutmassungen und unterstellten Weltanschauen» [recte wohl: Weltanschauungen], die durch nichts belegt sei-