Weiter habe die KoFako zu Unrecht ausgeführt, dass eine allfällige beim Beschwerdeführer bestehende Persönlichkeitsstörung im Dunkeln liege, wo doch in keinem der beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten eine psychische Störung bei ihm diagnostiziert worden sei. Der von der Fachkommission angeführte angeblich hohe PCL-Wert widerspreche sodann der Feststellung im Erstgutachten von Prof. Dr. med. L.________, wonach der Beschwerdeführer im Psychopathie-Test normal abgeschnitten habe.