Zudem beruhe die Beurteilung der KoFako inhaltlich auf falschen Feststellungen. So habe die Fachkommission bei der Beurteilung der Gewaltbereitschaft und der angeblichen Waffenaffinität des Beschwerdeführers den seiner Vorstrafe zu Grunde liegenden Sachverhalt falsch dargestellt und weiter verkannt, dass er nie mehr als eine Schusswaffe gleichzeitig besessen habe. Weiter habe die KoFako zu Unrecht ausgeführt, dass eine allfällige beim Beschwerdeführer bestehende Persönlichkeitsstörung im Dunkeln liege, wo doch in keinem der beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten eine psychische Störung bei ihm diagnostiziert worden sei.