Sodann widersprächen die Beurteilung der KoFako und ihre schriftliche Begründung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom Vorsitzenden mündlich gegebenen Rückmeldung, wonach er nicht mehr als hoch rückfallgefährdet eingeschätzt werde. Die Fachkommission II sei offensichtlich nicht ernsthaft bereit gewesen, die – ohne Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte – Gefährlichkeitseinschätzung der Fachkommission I vom 15. Juni 2016 in Frage zu stellen, und insofern befangen gewesen. Die unzulängliche Protokollierung der Anhörung stütze den Befangenheitsvorwurf. Zudem beruhe die Beurteilung der KoFako inhaltlich auf falschen Feststellungen.