Weiter nehme das Gutachten zu den vorliegend relevanten Fragen nicht klar Stellung; die Rückfallgefahr müsse in Bezug auf konkrete Vollzugslockerungen beurteilt werden. Zudem habe der Gutachter bei seiner Einschätzung «an eminenten Stellen abgeschrieben» und die Beurteilungen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes [des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (PPD)] «völlig unkritisch übernommen». Die «therapeutischen Eskapaden des PPD» während der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt Q.________ seien aktenkundig. Nicht umsonst habe der Beschwerdeführer den Gutachter wegen seiner jahrelangen Tätigkeit beim PPD abgelehnt.