6 KoFako-Beurteilung, sondern einzig auf das forensisch-psychiatrische Gutachten K.________ abgestellt habe. Dieses Gutachten erweise sich jedoch als nicht beweistauglich. Zunächst sei es veraltet und lasse «jeglichen Aktualitätsbezug vermissen». Sodann handle es sich um ein reines Aktengutachten, welches ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt worden sei, obwohl eine solche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unumgänglich gewesen wäre. Weiter nehme das Gutachten zu den vorliegend relevanten Fragen nicht klar Stellung;